Allgemeine Transportauftragsbedingungen

Nachfolgende Bedingungen für den Transportauftrag sind wesentlicher Bestandteil des Frachtvertrages zwischen der Firma PMB Logistics GmbH & Co. KG / CROSS Logistics GmbH & Co. KG und dem Frachtführer.

I. Verwender

Dies sind die Transportbedingungen der Firma PMB Logistics GmbH & Co. KG / CROSS Logistics GmbH & Co.KG. Sie gelten für alle Verträge zwischen der PMB Logistics GmbH & Co.KG / CROSS Logistics GmbH & Co.KG, im folgenden Spediteur genannt und dem jeweiligen Frachtführer. Die Transportauftragsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung und sind über die Homepage www.betz-holding.com / www.cross-logistics.de jederzeit für den Frachtführer einsehbar.

II. Anwendbares Recht

Auf den Frachtvertrag findet grundsätzlich deutsches Recht (HGB) Anwendung. Für den grenzüberschreitenden Transport gelten insbesondere die Bestimmungen der CMR.

III. Transportgenehmigungen

Der Frachtführer ist verpflichtet, alle notwendigen Transportgenehmigungen (Visa, Transitgenehmigung etc.) rechtzeitig vor Fahrtantritt zu beschaffen. Das Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen ist wesentliche Hauptpflicht des Frachtvertrages seitens des Frachtführers.

IV. Pflichten bei Beladung

Der Frachtführer ist für die ordnungsgemäße Verladung des Frachtgutes verantwortlich. Die Ware muss transport- und verkehrssicher geladen und gegen Beschädigungen abgesichert sein. Sollte das Verladepersonal den Anweisungen des Frachtführers nicht folgen, so ist der Spediteur umgehend zu informieren und der Ladevorgang zu stoppen.
Der Frachtführer bzw. sein Fahrer ist verpflichtet, bei Kühltransporten vor Fahrtantritt sämtliche Türdichtungen auf ihre Dichtigkeit zu prüfen.
Der Frachtführer bzw. sein Fahrer ist verpflichtet, die Übernahmetemperatur zu prüfen und zu protokollieren. Entspricht die Übernahmetemperatur nicht der vorgeschriebenen Temperatur, so hat der Frachtführer/Fahrer die Verladung zu stoppen und die Spedition unverzüglich zu informieren. Erst mit Zustimmung der Spedition darf weiter geladen werden.
Der Frachtführer/Fahrer ist verpflichtet, für eine ausreichende Kalt- bzw. Warmluftzirkulation zu sorgen. Der Frachtführer/Fahrer muss darauf achten, dass das Kühlaggregat nicht zugesetzt wird. Besitzt das Fahrzeug keinen „Kaiserboden“ ist die Luftzirkulation durch das Verlegen von Paletten sicherzustellen. Darüber hinaus ist der Frachtführer vor Fahrtantritt verpflichtet die ordnungsgemäße Positionierung der Doppelstockbalken zu kontrollieren. Der Frachtführer ist für die vorstehende Beladungsart verantwortlich.
Ist Transportgut eine Kühlladung, so ist der Frachtführer verpflichtet, den Temperaturschreiber einzuschalten. Die Protokolle des Temperaturschreibers sind zusammen mit dem Frachtbrief an die Spedition zu übersenden.
Nach Ladung hat der Frachtführer/Fahrer das Fahrzeug unverzüglich zu verplomben.
Der Frachtführer ist verpflichtet, die ATT-Bescheinigung, sowie FRC Protokoll/Bescheinigung während des Transportes bei sich zu führen.

V. Transportbeginn und Ablieferung

Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Fahrt sofort nach Beladung anzutreten. Falls kein Weg vorgegeben worden ist, ist die schnellste bzw. kürzeste Route zu wählen.
Wird das Transportgut von dem Frachtführer aus Gründen die der Frachtführer zu vertreten hat nicht oder nicht rechtzeitig (Fixtermin) zum Transport übernommen, bzw. dem Spediteur seitens des Frachtführer nicht rechtzeitig, angezeigt, dass diesem die Übernahme des Transports nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich ist, so ist der Spediteur berechtigt, Schadensersatz in Höhe von mindestens € 500,00 zu verlangen.
Gleiches gilt für den Fall der verspäteten Ablieferung des Transportgutes beim Empfänger.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche unter Anrechnung dieses Betrages bleibt dem Spediteur vorbehalten. Dem Frachtführer bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht, bzw. in geringerem Umfang als mit der Pauschale geltend gemacht, entstanden ist.

VI. Um— und Beiladeverbot

Sofern nichts anderes vereinbart, gilt für alle Frachten ein generelles Um- und Beiladeverbot.

VII. Teilladung

Für den Fall, dass eine stückzahlmäßige Übernahme nicht möglich ist, ist die Spedition unverzüglich zu informieren. Ein Vermerk des Frachtführers auf dem Frachtbrief entbindet ihn nicht von der Haftung.

VIII. Haftpflichtversicherung

Der Frachtführer ist zur Versicherung des Frachtgutes jedenfalls in Höhe der Höchsthaftung nach der CMR verpflichtet. Er ist ferner verpflichtet, die Prämien fristgerecht zu zahlen. Der Frachtführer ist verpflichtet, eine Abschrift der Versicherungspolice auf Aufforderung innerhalb von drei Tagen an die Spedition zu übersenden. Für innerdeutsche Transporte wird hinsichtlich der Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes in Abweichung von § 431 HGB eine Haftung von 40 SZR/kg vereinbart.

IX. Überwachungspflichten

Bei Fahrtunterbrechungen dürfen beladene Fahrzeuge nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden. Ist der Parkplatz unbewacht, so muss zwingend der Frachtführer oder ein Erfüllungsgehilfe beim Fahrzeug verbleiben.
Im grenzüberschreitenden Güterverkehr ist das Fahrzeug zwingend mit zwei grundsätzlich unabhängig voneinander funktionierenden Diebstahlsicherungen auszustatten.

X. Frachtbrief

Der Frachtführer ist verpflichtet, die Ablieferung des Frachtgutes zu dokumentieren (Frachtbrief, Ladeschein, Lieferschein). Er muss dafür Sorge tragen, dass Lade- und Lieferschein mit Unterschrift und Stempel des Empfängers versehen sind. Weigert sich der Empfänger, den Empfang zu quittieren, muss der Frachtführer umgehend die Weisung des Spediteurs einholen.

XI. Rechnungslegung und Frachtlohn

Der Frachtlohn wird nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Der Spediteur besitzt ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Frachtführer bei Rechnungslegung nicht den originalquittierten Frachtbrief, den Lieferschein oder die sonstige Empfangsbescheinigung im Original vorlegt. Die Übersendung per Telefax oder E-Mail wird nicht akzeptiert.
Als Zahlungsziel werden 60 Tage nach Rechnungseingang beim Spediteur unter Vorlage aller abgestempelten und unterzeichneten Originalabliefernachweise (CMR, Lieferscheine, Palettenscheine, Zollpapiere, usw. ) vereinbart.
Die quittierten Frachtpapiere, Palettenscheine, sowie die abgestempelten Ausfuhrerklärungen und Zollpapiere aus Drittlandfahrten sind innerhalb von 5 Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bei der PMB Logistics GmbH & Co. KG oder CROSS Logistics GmbH & Co.KG durch Fax oder Mail vorab einzureichen. Bei späterer oder unvollständiger Einreichung ist der Spediteur berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 50,00 in Rechnung zu stellen. Die Originalpapiere sind unverzüglich mit der Frachtrechnung auf dem Postweg nachzureichen.

XII. Standgeld

4 Stunden sind zur Be- bzw. Entladung standgeldfrei. Darüber hinaus werden Standgelder nur dann durch den Spediteur vergütet, wenn auf einer separaten Bescheinigung der Be-, oder Entladestelle, des Zollagenten oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person, eine Bestätigung mit Datum, Uhrzeit, Stempel und Unterschrift vorliegt. Auf der Bestätigung dürfen keine Änderungen oder Radierungen vorgenommen sein.
Standgelder können nur anerkannt werden, wenn das Fahrzeug des Frachtführers bis spätestens 9.00 Uhr an der Be- oder Entladestelle (sofern nicht ausdrücklich eine andere Zeit vereinbart wurde) eingetroffen ist und dies durch den Versender/Empfänger bestätigt wurde. Für einen Kühl- LKW wird ein Standgeld von maximal € 250,00, für einen Planen-LKW ein Standgeld von maximal € 220,00 pro Tag vereinbart. Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage des jeweiligen Landes sind kostenfrei und werden nicht gesondert vergütet.

XIII. Tauschen von Paletten

Europaletten sind zu tauschen. Das entsprechende Entgelt für die Übernahme der Verpflichtung zum Tausch der Paletten ist bereits in die vereinbarte Frachtpauschale eingerechnet.
Eine Entlastung der Obliegenheit erfolgt nur durch Vorlage eines separaten Palettenscheins, oder eines anderen separaten Dokuments mit welchem der Tausch bzw. die Rückgabe der Paletten vom Versender/Empfänger mit Stempel und Unterschrift eindeutig bestätigt wird. Wird ein solches, separates Dokument nicht vorgelegt, wird Ihnen pro Europalette zunächst als widerleglichem Schadenersatz ein Betrag in Höhe von 22,50 € plus 15,00 € Bearbeitungsgebühr pro Lieferung berechnet. Ihnen bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht, bzw. in geringerem Umfang als mit der Pauschale geltend gemacht, entstanden ist. Bei Rücklieferung der Paletten innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Ladedatum, erfolgt eine Gutschrift der Palettenrechnung. Sollten die mit der Frachtrechnung eingereichten Belege eine Berechnung der Ladehilfsmittel erforderlich gemacht haben (z.B. bei Unvollständigkeit), ist die Bearbeitungsgebühr nicht Gegenstand einer evtl. Gutschrift. Nach Verstreichen der 4 wöchigen Frist ist keine Gutschrift mehr möglich! Die Abrechnung wird von Ihnen als endgültig anerkannt, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Einer Verrechnung mit Forderungen aus dem Palettentausch mit offenen Frachtforderungen wird Ihrerseits ausdrücklich zugestimmt.
Nimmt der Frachtführer mangelhafte Paletten entgegen, so muss er dies unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Spediteur anzeigen. Eine Anzeige per SMS wird nicht anerkannt. Erfolgt keine Mängelanzeige innerhalb der Frist von acht Tagen ab Entgegennahme der Paletten, so ist der Frachtführer mit einem entsprechenden Einwand ausgeschlossen.

XlV. Informations- und Benachrichtigungspflicht

Sollten sich Probleme bei der Übernahme, während des Transportes, oder bei der Anlieferung etc. ergeben oder sollte es zu sonstigen Verzögerungen kommen, ist der Spediteur von Ihnen sofort zu benachrichtigen.
Die Informationspflicht besteht auch, wenn die angegebene Lademenge oder Warenart nicht mit dem Ladeauftrag übereinstimmt. Sollten Sie vom Verlader, Zollagenten, Empfänger oder sonstigen Personen Anweisungen erhalten, die den Angaben im Ladeauftrag widersprechen, haben Sie uns sofort zu informieren. Weiterleitungsfrachten müssen vor der Ausführung mit uns abgesprochen werden, ansonsten können wir keine Weiterleitungsfrachten weder die Höhe noch Garantie übernehmen. Für eventuelle Schäden oder Schadensersatzforderungen aus Terminüberschreitungen, nicht neutrale Auslieferung etc. halten wir sie vorsorglich haftbar.

XV. Datenschutz

Zwischen dem Spediteur und dem Frachtführer wird absoluter Kundenschutz vereinbart.
Der Frachtführer ist verpflichtet, die Daten des Spediteurs und der Auftraggeber sorgsam zu behandeln. Eine unberechtigte Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Im Übrigen ist es dem Frachtführer untersagt, direkt an die Kunden des Spediteurs zwecks Akquisition heranzutreten.
Für jeden Fall der nachgewiesenen Zuwiderhandlung ist der Spediteur berechtigt Schadensersatz in Form der Konventionalstrafe in Höhe von mindestens € 2.500,00 zu verlangen. Die Konventionalstrafe ist jedoch auf höchstens € 25.000,00 begrenzt. Die Geltendmachung darüber- hinausgehender Schadensersatzansprüche unter Anrechnung der Konventionalstrafe bleibt dem Spediteur vorbehalten. Dem Frachtführer bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht, bzw. in geringerem Umfang als mit der Pauschale geltend gemacht, entstanden ist.

XVI. ADSp

Der Spediteur wird grundsätzlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) tätig.
Der grundsätzliche Ausschluss des Aufrechnungsverbots gem. Ziff 19 ADSp 2017 wird ausdrücklich vereinbart.

XVII. AGK

Die Geltung der AGK oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Güterkraftverkehrs werden hiermit abbedungen.

XVIII. Verbot illegaler Beschäftigung

Der Frachtführer sichert zu, dass er über die erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen nach § 3,6 GüKG n.F verfügt. Der Frachtführer sichert zu, nur Fahrpersonal (auch ausländische Fahrer aus Drittstaaten) einzusetzen, dass über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen verfügt. Das ausländische Fahrpersonal hat eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 S. 2 GüKG mitzuführen.
Der Frachtführer verpflichtet sich, bei Kontrollen durch den Verlader oder dessen Erfüllungsgehilfen alle mitzuführenden Dokumente auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sollte in dem Staat, in dem der Frachtführer seinen Sitz hat für das Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich sein, benötigt das Fahrpersonal hierüber eine amtliche Bescheinigung (Negativattest).

XVIV. Generalklausel

Sollte eine Klausel oder ein Teil einer Klausel unwirksam sein, so gilt zwischen den Parteien dasjenige vereinbart, was nach von den Parteien wirtschaftlich gewollt war. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.

XXIII. Gerichtsstandvereinbarung

Die Parteien vereinbaren Tostedt als Gerichtsstand. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien Tostedt als Gerichtsstand für den Fall, dass der Frachtführer seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen ZPO verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gesetzliche Gerichtsstände bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Kontakt

PMB Logistics GmbH
T +49 4181 929-400
info@pmb-logistics.de

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T +49 4181 929-500
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